Zum Inhalt springen

Satzung

3. Ausgabe

§1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

  1. Der am 25.03.1983 gegründete Verein führt den Namen Fosenochtsverein „Böschemer Maumer“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 97653 Bischofsheim an der Rhön.
  3. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Schweinfurt unter der Nr. 20290 eingetragen und führt den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form e.V..
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins – Vereinstätigkeit

  1. Zweck des Vereins ist die Pflege der traditionellen Fastnacht sowie, insbesondere auch im Sinne der Jugendarbeit und des Heimatgedankens, die Erforschung, Förderung, Erhaltung und Weiterentwicklung des Fastnachtbrauchtums in Bischofsheim a. d. Rhön.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
    • die Dokumentation des jahrhundertealten Fastnachtbrauchtums in Bischofsheim a. d. Rhön
    • die Erhaltung, Durchführung, Unterstützung und Förderung
      • von Fastnachtsumzügen
      • der heimischen Altweiberfastnacht
      • der Fastnachtsmusikanten
      • heimischer fastnächtlicher Bräuche (Rathaussturm, Fastnachtsbaum, Kinderfastnacht, Fastnachtsbeerdigung, „Wurst & Weck am Marktplatz“, usw.)
      • von Büttenabenden
    • sowie die Verbreitung des fastnächtlichen Brauchtums durch den Austausch von Erfahrungen mit anderen Vereinen oder Gesellschaften gleicher Zielsetzung.

§3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen, oder konfessionellen Richtung.

§4 Eintritt der Mitglieder

  1. Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person werden.
  2. Auch minderjährige Personen, ab Geburt, können Mitglied werden. Voraussetzung hierfür ist die schriftliche Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters (beide Eltern oder Vormund). Zusätzlich ist die Vereinszugehörigkeit mind. eines Elterteils bis zum vollendeten 16. Lebensjahr des minder- jährigen Mitgliedes erwünscht.
  3. Juristische Personen und nicht rechtsfähige Vereine können nicht als Mitglieder aufgenommen werden.
  4. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.
  5. Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.
  6. Über die Aufnahme entscheidet die erweiterte Vorstandschaft. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.
  7. Die Ablehnung der Aufnahme ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden.
  8. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

§5 Ehrenmitgliedschaft

  1. Zum Ehrenmitglied können Mitglieder ernannt werden die sich in besonderer Weise um die örtliche Fastnacht verdient gemacht haben.
  2. Hierfür ist auf Vorschlag der erweiterten Vorstandschaft ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
  3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. Daneben berechtigt die Ehrenmitgliedschaft zum kostenlosen Besuch der vom Verein durchgeführten Veranstaltungen.
  4. Um eine hohe Wertstellung der Ehrenmitgliedschaft zu gewährleisten, ist die Anzahl der Ernennungen sorgsam und planvoll auf ein vernünftiges Maß zu begrenzen.
  5. Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung aberkannt werden. In allen Fällen ist der Auszuschließende vorher anzuhören. Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen.

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und Anträge zu stellen.
  2. Einzelmitglieder haben eine Stimme, die nur persönlich abgegeben werden darf.
  3. Vereinsmitglieder sind mit Vollendung des 16. Lebensjahres aktiv wahlberechtigt. Das passive Wahlrecht kann ab Erreichen der Volljährigkeit wahrgenommen werden. Die aktive und passive Wahlberechtigung kann vom Vorstand bei Bestehen von Beitragsrückständen aberkannt werden.
  4. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzung sowie die satzungsgemäßen Beschlüsse des Vereins zu fördern und sich allen Handlungen zu enthalten, die geeignet sind, den Verein zu schädigen. Mehrheitsbeschlüsse sind zu respektieren.
  5. Insbesondere bei den jährlichen Vereinsveranstaltungen wie beispielsweise Büttenabende, oder Fastnachtsumzug sollten alle befähigten Mitglieder mindestens einen aktiven Beitrag leisten. Bei minderjährigen Mitgliedern wäre diese Aufgabe gem. § 4 (2) stellvertretend vom gesetzlichen Vertreter oder einer vom gesetzlichen Vertreter bestimmten Ersatzperson wahrzunehmen.
  6. Ehrenmitglieder sind von der vorgenannten Regelung entbunden.
  7. Die Belange der Mitglieder die nicht volljährig sind, können gem. §13 (5) eingebracht werden. Ihre gesetzlichen Vertreter sind ohne Vereinsmitgliedschaft von der Wahrnehmung des aktiven und passiven Wahlrechts ausgeschlossen.

§7 Austritt der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
  2. Der Austritt ist unter Einhaltung eines jeden Kalenderjahres zulässig. Gezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.
  3. Der Austritt ist der erweiterten Vorstandschaft schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an den 1. oder 2. Vorsitzenden erforderlich.

§8 Ausschluss der Mitglieder

  1. Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.
  2. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei triftigem Grund zulässig.
  3. Der Ausschluss muss erfolgen, wenn das Mitglied in gröblicher Weise gegen Interessen und Satzungen des Vereins verstößt.
  4. Über den Ausschluss entscheidet mit 2/3-Mehrheit die erweiterte Vorstandschaft auf Antrag.
  5. Zur Antragstellung ist jedes volljährige Mitglied berechtigt.
  6. Der Antrag auf Ausschluss ist dem auszuschließenden Mitglied mindestens vier Wochen vor der Ausschlussversammlung samt Begründung zuzuleiten.
  7. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss schriftlich Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist die schriftliche Stellungnahme des Mitglieds in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen. Das auszuschließende Mitglied hat das Recht auf persönliche Anhörung.
  8. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den 1. oder 2. Vorsitzenden unverzüglich mit eingeschriebenem Brief bekannt gemacht werden.
  9. Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.
  10. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtmittel der Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich an den Vorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
  11. Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.

§9 Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Auflösung, Ausschluss oder Tod.
  2. Mit Beendigung der Mitgliedschaft hat der Ausgeschiedene keinen Anspruch mehr auf das Vereinsvermögen. In seinem Besitz befindliches Vermögen, bzw. Material des Vereins hat der Ausgeschiedene sofort zurückzugeben.

§10 Streichung der Mitgliedschaft

  1. Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus.
  2. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit einem Jahresbeitrag im Rückstand ist und den rückständigen Beitrag auch nach zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Kassier nicht innerhalb von vier Wochen ab Absendung der zweiten Mahnung voll entrichtet.
  3. Die Mahnungen müssen schriftlich an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein.
  4. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.
  5. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Briefsendung als unzustellbar zurückkommt.
  6. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss der erweiterten Vorstandschaft und wird dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gegeben.

§11 Mitgliedsbeitrag

  1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
  2. Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.
  3. Der Betrag ist kalenderjährlich im Voraus zu entrichten, erstmals sofort bei Eintritt für das laufende Kalenderjahr.
  4. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
  5. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen.
  6. Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.
  7. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder Beitragspflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am Lastschriftverfahren erlassen.
  8. Bei einem begründeten Finanzbedarf des Vereines kann durch die Mitgliederversammlung die Erhebung einer zusätzlichen Umlage in Form einer Geldleistung mit 2/3-Mehrheit beschlossen werden.
  9. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§12 Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  2. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen.
  3. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassiers und der übrigen Vorstandsmitglieder.

§13 Organe des Vereins

  1. der gesetzliche Vorstand
  2. die erweiterte Vorstandschaft
  3. die Mitgliederversammlung
  4. Kassenprüfer (2 Personen)
  5. Die Mitgliederversammlung kann darüber hinaus für bestimmte Aufgabengebiete noch maximal drei Beisitzer ohne Stimmrecht in die erweiterte Vorstandschaft wählen (z.B. Jugendvertreter).

§14 Der gesetzliche Vorstand

  1. Der gesetzliche Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Beide sind alleinvertretungsberechtigt.
  2. Für das Innenverhältnis gilt, dass der 2. Vorsitzende von seinem Vertretungsrecht nur dann Gebrauch machen darf, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.

§15 Die erweiterte Vorstandschaft

bestehend aus

  1. dem gesetzlichen Vorstand (1. u. 2. Vorsitzender)
  2. dem Schriftführer
  3. dem Kassierer
  4. den Beisitzern mit Stimmrecht (mindestens 8 Personen)
  5. dem/den Beisitzer(n) ohne Stimmrecht gem. § 13 (5)
  6. Zusätzlich kann ein Beitragskassierer bestellt werden. Findet sich hierfür kein geeignetes Vereinsmitglied, wird diese Aufgabe vom Kassierer wahrgenommen.

§16 Bestellung und Amtsdauer

  1. Der gesetzliche Vorstand und die erweiterte Vorstandschaft werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bestellt.
  2. Die gewählten bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes bzw. der nächsten erweiterten Vorstandschaft im Amt.
  3. Das Amt der Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes und der erweiterten Vorstandschaft endet mit deren Ausscheiden aus dem Verein.
  4. Verschiedene Vorstandsämter im Sinne des §§ 14 u. 15 der Satzung können nicht in einer Person vereinigt werden.

§17 Berufung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen,
    a) wenn es das Vereinsinteresse erfordert, jedoch mindestens
    b) jährlich,
    c) bei Ausscheiden eines Mitgliedes des gesetzlichen Vorstandes oder der erweiterten Vorstandschaft binnen drei Monaten.
    d) Innerhalb sechs Wochen wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe des Grundes und des Zwecks beantragt.
  2. In dem Jahr, in dem keine Wahlen zum gesetzlichen Vorstand und zur erweiterten Vorstandschaft stattfinden, hat der gesetzliche Vorstand der nach Absatz 1 Buchstabe b zu berufenden Versammlung einen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung vorzulegen und die Versammlung über die Entlastung des gesetzlichen Vorstandes und der erweiterten Vorstandschaft Beschluss zu fassen.

§18 Form der Berufung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen in den lokalen Zeitungen „Rhön- und Saalepost“ und „Main-Post“, sowie im Amtsblatt der Stadt Bischofsheim a. d. Rhön einberufen.
  2. Die Berufung der Versammlung soll den Gegenstand der Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen.
  3. Anträge an die Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied schriftlich beim gesetzlichen Vorstand spätestens eine Woche vor der Versammlung einreichen. Über diese Anträge kann die Mitgliederversammlung entscheiden, auch wenn sie nicht in der Einladung bezeichnet sind.
  4. Absatz 3 findet keine Anwendung auf Vorstandswahlen und Satzungsänderungen. Über diese Punkte kann immer nur wirksam Beschluß gefasst werden, wenn bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung diese als Tagesordnungspunkte aufgeführt sind.

§19 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung

  1. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung.
  2. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von zwei Drittel der Vereinsmitglieder erforderlich.
  3. Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Absatz 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen.
  4. Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat den Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit (Absatz 5) zu enthalten.
  5. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.

§20 Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung

  1. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens einer Person der anwesenden Mitglieder ist schriftlich und geheim abzustimmen.
  2. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder
  3. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
  4. Zur Änderung des Zweckes des Vereins (§ 2 der Satzung) ist die Zustimmung von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
  5. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

§21 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

  1. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
  2. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung und dem Schriftführer zu
    unterzeichnen. Wenn mehrere Vorsitzende bzw. mehrere Schriftführer tätig waren, unterschreibt
    jeweils der letzte die ganze Niederschrift.
  3. Jedes stimmberechtigte Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§22 Sitzungen der erweiterten Vorstandschaft

  1. Die Sitzungen der erweiterten Vorstandschaft werden vom 1. oder in Vertretung vom 2. Vorsitzenden je nach Erfordernis schriftlich oder mündlich einberufen. Der Einhaltung einer Ladungsfrist bedarf es nicht. Die Mitteilung der Tagesordnung ist nicht erforderlich.
  2. Beschlussfähigkeit ist – ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder – nur dann gegeben, wenn neben dem 1. oder dem 2. Vorsitzenden mindestens 50% der erweiterten Vorstandschaft anwesend ist. Es wird durch Handzeichen abgestimmt.
  3. Auf Antrag der Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder wird geheim und schriftlich abgestimmt.
  4. Über die Sitzungen der erweiterten Vorstandschaft ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
  5. Jedes Vorstandsmitglied erhält eine Abschrift der Niederschrift.

§23 Haftung des Vereins

  1. Ehrenamtlich Tätige haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz.
  2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder aus der Teilnahme und Ausübung bei Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§24 Datenschutz/Recht am eigenen Bild

  1. Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert. Die Mitglieder stimmen dieser Datenverwendung zu, soweit dies im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins erfolgt.
  2. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
    a. Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten.
    b. Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn diese unrichtig sind..
    c. Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt.
    d. Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
  3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
  4. Die Mitglieder stimmen der Veröffentlichung von Lichtbildern in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu, soweit dies im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins erfolgt.

§25 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung (vgl. § 20 Abs. 2ff der Satzung) aufgelöst werden.
  2. Die Liquidation erfolgt durch den gesetzlichen Vorstand (§ 14 der Satzung).
  3. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen der Stadt Bischofsheim zu.

§26 Gültigkeit dieser Satzung

  1. Diese Satzung wurde komplett überarbeitet und ergänzt, und in der Mitgliederversammlung am 11. Mai 2012 in der vorliegenden Fassung beschlossen.
  2. Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
  3. Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.

Anmerkung – bisherige Ausgaben

  • 1. Satzung vom 20.09.1983 (Gründungsversammlung)
  • 2. Satzung vom 19.01.1990

§27 Schlussbestimmung

  1. Der Vorstand ist berechtigt, redaktionelle sowie gesetzlich vorgeschriebene Änderungen, die den Sinn der Satzung nicht verändern, ohne Einberufung der Mitgliederversammlung vorzunehmen.
  2. Die redaktionellen Änderungen sind in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

Bischofsheim a. d. Rhön, den 11. Mai 2012

Alfons Fuß, 1. Vorsitzender
Klaus Kirchner, 2. Vorsitzender
Eva Lommel, Schriftführer
Heidrun Münch, Kassier
Julia Rott, Gardenbeauftragte
Joachim Gundelach, Beisitzer
Sandra Hellmuth, Beisitzer
Gloria Kober, Beisitzer
Heike Mangold, Beisitzer
Kai Mangold, Beisitzer
Andreas Strauß, Beisitzer
Jochen Zehfuß, Beisitzer
Rigobert Weyer, Beitragskassier